Im Zentrum dieser Seite steht die Konstruktion des Tatverdachts gegen Safwan E., einen Überlebenden und Bewohner des Hauses. Sie zeigt, wie die Aussage des Rettungssanitäters Jens L., eine fragwürdige Beweisführung und fehlerhafte Übersetzungen zu zwei Prozessen gegen ihn führten und wie sich der Tatverdacht schließlich nicht halten ließ – Safwan E. wurde in beiden Verfahren freigesprochen.

Überblick

Am selben Tag, an dem die vier Grevesmühlener aus der Untersuchungshaft entlassen wurden – am 19. Januar 1996 –, erfuhr die Polizei von einem sogenannten „Geständnis vom Hörensagen“. Dieses soll Safwan E. gegenüber dem ihn behandelnden Rettungssanitäter, Jens L., abgelegt haben.

In der Folge wurde Safwan E. für mehr als vier Monate in Untersuchungshaft genommen. In dem angeblichen Geständnis soll er die Tat mit den Worten „wir warn’s“ eingeräumt und als Motiv einen Streit mit einem Familienvater genannt haben. Kurz darauf glaubte die Polizei, den Brandausbruchsort im 1. OG des Hauses lokalisiert zu haben. Dies wurde als Hinweis auf eine von innen verübte Brandstiftung gewertet. Da sich ein belastbares Motiv jedoch nur schwer nachweisen ließ, ordnete die Polizei die Überwachung von Gesprächen zwischen Safwan E. und ihn besuchenden Familienmitgliedern an. Später behaupteten die Ermittlungsbehörden, dieser Lauschangriff habe belastende Indizien ergeben.

Einen möglichen rechtsextremen Hintergrund des Rettungssanitäters Jens L. sowie seines Freundes und Kollegen Matthias H., der den Kontakt zur Polizei hergestellt hatte, bestritt die Staatsanwaltschaft stets, obwohl hierfür mehrere Hinweise vorlagen.

Auf Grundlage der genannten Indizien wurden gegen Safwan E. zwei Strafverfahren geführt. In beiden Prozessen wurde er freigesprochen.

Die Aussage des Jens L.

Die erste Aussage des Belastungszeugen

Der (einzige) Belastungszeuge gegen Safwan E. meldete sich nicht selbst bei der Polizei. Diese erhielt am Nachmittag des 19. Januar 1996 einen Anruf von Matthias H., der den Beamten mitteilte, sein Freund und Kollege Jens L. habe während seines Einsatzes in der Brandnacht ein Geständnis eines Hausbewohners gehört.

Jens L. war ehrenamtlich als Rettungssanitäter für das Deutsche Rote Kreuz tätig und hatte seine Sanitäterprüfung erst kurze Zeit vor der Brandnacht abgelegt. Noch am selben Tag wurde er von der Polizei vernommen. Nach seiner Aussage sei er gemeinsam mit nur einer Kollegin mit der Betreuung von 17 leicht verletzten Personen beauftragt gewesen, die in einem Bus des Lübecker Stadtverkehrs auf ihren Transport ins Krankenhaus warteten. Nachdem er mehrere Verletzte versorgt habe, sei der Bus zum Priwall-Krankenhaus in Lübeck-Travemünde losgefahren.

Auf der Rückbank des Busses sei ihm nach der Abfahrt ein Mann aufgefallen, der sich sehr ruhig verhalten habe. Jens L. habe sich zu diesem Mann begeben und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dieser Mann – Safwan E. – soll daraufhin gesagt haben: „Wir warn’s“.

Jens L. sagte weiter aus, er habe sich links neben den Mann gesetzt und es sei zu einem Gespräch gekommen. Er habe den Verletzten darauf hingewiesen, dass man so etwas nicht sage, da einem dies später einmal „Kopf und Kragen kosten“ könne. Daraufhin soll Safwan E., ohne weiter dazu befragt worden zu sein, den gesamten Ablauf der Brandstiftung geschildert haben:

„Er sagte mir, dass sie Streit mit einem Familienvater hatten. Er sagte, wir wollten uns dafür rächen. Und dann haben wir ihm Benzin an die Tür gekippt, angezündet, und dann ist das brennend die Treppe runtergelaufen, und mit einem Mal stand die Treppe in Flammen.“

Weiter erklärte Jens L., er habe dem Mann anschließend die Ohren verbunden, da beide Ohren Verbrennungsverletzungen aufgewiesen hätten. Zudem gab er an, er habe seiner Kollegin noch während der Busfahrt von diesem Gespräch berichtet. Diese habe ihm geraten, mit dem ebenfalls im Bus anwesenden Polizeibeamten zu sprechen. Dies habe Jens L. jedoch nicht getan.

Am nächsten Morgen sei er zur Arbeit gefahren. Am Abend habe er in einem Fernsehbeitrag erneut das Gesicht seines Gesprächspartners gesehen und sich daraufhin entschieden, die Geschichte seiner Vermieterin zu erzählen, die für ihn eine Art Großmutter gewesen sei. Auch sie habe ihm geraten, zur Polizei zu gehen, was er jedoch weiterhin unterlassen habe.

Erst nachdem er im Radio von der Freilassung der vier Grevesmühlener gehört habe, will Jens L. schließlich Matthias H. von dem angeblichen Geständnis berichtet haben. Dieser informierte daraufhin die Polizei. Anhand von ihm vorgelegten Lichtbildern identifizierte Jens L. Safwan E. später mit hoher Wahrscheinlichkeit als den Mann, mit dem er im Bus gesprochen habe.

Die Vernehmung von Jens L. wurde von Kriminaloberkommissar Detfred D. durchgeführt. Im Unterschied zu allen anderen Vernehmungen, die KOK D. an diesem Tag vornahm, war dabei kein weiterer Polizeibeamter anwesend; lediglich zeitweise war eine Protokollantin dabei.

Ermittlungen direkt nach der ersten Aussage des Jens L.

Die Polizei versuchte, die Aussage von Jens L. zu überprüfen, indem sie zunächst einen Mitarbeiter der Diakonie, der als Betreuer im Brandhaus tätig gewesen war, sowie anschließend Gustave S., der als der von Jens L. genannte „Familienvater“ in Betracht gezogen wurde, befragte.

Parallel dazu wurden Safwan E. und sein jüngerer Bruder Ghaswan zur Vernehmung abgeholt. Der Diakonie-Betreuer Roman S. erklärte, dass ihm zum einen keine ernsthaften Streitigkeiten im Haus bekannt gewesen seien und er Safwan E. zum anderen als einen ruhigen und besonnenen jungen Mann erlebt habe. Gustave S. bestätigte diese Einschätzung. Streitigkeiten habe es allenfalls unter den Kindern gegeben. Er selbst habe definitiv keinen Streit mit Safwan gehabt und sei zudem kein Familienvater.

Safwan E. wurde gegen 22.00 Uhr am 19. Januar ausschließlich auf Deutsch vernommen. Er bestritt jede Beteiligung an der Brandstiftung. Stattdessen schilderte er, in der Brandnacht durch Alarmrufe von Nachbarn geweckt worden zu sein. Er habe gesehen, wie Teile seiner Familie sich über die Fenster in Sicherheit brachten, und sei selbst mit dem zweiten Leiterwagen vom Dach des Hauses gerettet worden. Anschließend habe er seine Eltern an der Verletztensammelstelle aufgesucht und von seinem Vater dessen Beobachtungen geschildert bekommen.

„Mein Vater sagte: ‚Die haben das gemacht.‘ Ich fragte: ‚Wer? Hast du was gesehen?‘ Mein Vater sagte: ‚Nein, ich habe nichts gesehen, aber gehört, dass die Metalltür vom Zaun, welcher sich auf der Haupteingangsseite befindet, Geräusche machte.‘ Er habe ‚Bumm‘ gehört, stand auf. Er lief dann zum Fenster und sah hinaus. Aus dem Fenster sah er Feuer.“

An ein längeres Gespräch mit dem Rettungssanitäter konnte Safwan E. sich nicht erinnern. Er gab jedoch an, er habe dem Sanitäter sowie weiteren Personen in der Brandnacht von den Wahrnehmungen seines Vaters Marwan berichtet. Der Sanitäter habe daraufhin geäußert, es sei „bestimmt ein Molotov-Cocktail“ gewesen.

Noch am selben Abend wurde Safwan E. festgenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am folgenden Tag, dem 20. Januar, einen Haftbefehl, dem noch am selben Tag durch einen Haftrichter stattgegeben wurde. Am 21. Januar gaben Polizei und Staatsanwaltschaft auf einer Pressekonferenz die Verhaftung bekannt.

Oberstaatsanwalt Klaus-Dieter Schultz erklärte auf dieser Pressekonferenz:

„Nicht nur seine Worte ‚Wir waren es‘, entscheidend war vielmehr die Tatsache, dass der Beschuldigte Wissen mitgeteilt hat, über das nur der Täter oder ein Tatbeteiligter verfügen kann. So hat er den Ort des Brandausbruchs, der zur damaligen Zeit den Ermittlungsbehörden nicht bekannt war, der uns bis gestern nicht bekannt war, genau bezeichnet. Seine Angaben hierzu stehen in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kriminaltechnik.“

Widersprüchlichkeiten

In seiner ersten Aussage erklärte Jens L., er habe in der Brandnacht lediglich seiner Kollegin im Bus und am folgenden Tag seiner Vermieterin („Oma“) sowie Matthias H. von dem angeblichen Geständnis berichtet. Später stellte sich jedoch heraus, dass er bereits am 18. Januar, nach der Rückkehr des Sanitätszuges in die Kaserne, zwei weitere Sanitäter über das Gespräch mit Safwan E. informiert hatte. Am 19. Januar erzählte Jens L. zudem einem Kollegen in dem Großmarkt, in dem er arbeitete, von dem angeblichen Geständnis. Sein Zögern, sich unmittelbar an die Polizei zu wenden, begründete Jens L. mit der Sorge, gegen die ärztliche Schweigepflicht zu verstoßen. Gleichzeitig hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens sechs andere Personen in Kenntnis gesetzt.

Während Jens L. angab, Matthias H. erst am 19. Januar telefonisch informiert zu haben, sagte Matthias H. später vor Gericht aus, Jens L. habe ihn bereits „am Ereignisort“, also am Brandhaus, über das Geständnis in Kenntnis gesetzt. Diese Aussage steht im Widerspruch zu der Darstellung, dass Jens L. Safwan E. während der Fahrt ins Krankenhaus versorgt habe – eine Darstellung, die sowohl Safwan E. selbst als auch Jens L. in seiner ersten Aussage bestätigten. In einer weiteren Aussage vom 31. Mai erklärte Jens L. hingegen, das Gespräch mit Safwan E. habe bereits vor der Abfahrt des Busses stattgefunden.

Jens L. gab zudem an, am frühen Morgen des 19. Januar in einer Sendung des Radiosenders N-Joy von der Freilassung der Grevesmühlener erfahren zu haben. Ihm sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Belohnung in Höhe von 50.000 DM für Hinweise zur Tat ausgesetzt worden war. Allerdings wurde in denselben N-Joy-Nachrichten auch über diese Belohnung berichtet.

Während die erste Aussage von Jens L. gegenüber der Polizei noch relativ eindeutig ausfiel, bot seine spätere gerichtliche Aussage – wie es die Verteidigung von Safwan E. formulierte – ein „Potpourri von Möglichkeiten“. Demnach habe es entweder Streit mit einem Hausbewohner oder einem Familienvater gegeben; man habe sich rächen wollen oder Rache genommen. Als Brandmittel seien Benzin oder eine andere brennbare Flüssigkeit aus einer Flasche, einem Becher oder einem anderen Gefäß verwendet worden.

Hinzu kommt, dass die Situation im Verletztenbus laut mehreren Zeug*innenaussagen sehr laut und turbulent gewesen sei. Gleichzeitig erklärte Jens L., er habe sämtliche Äußerungen von Safwan E. eindeutig und vollständig verstanden.

Hinweise auf rechtsextreme Verwicklungen der Sanitäter Jens L. und Matthias H.

Bereits vor Beginn der Gerichtsverfahren tauchten im Zuge von Recherchen durch Medien und antifaschistische Gruppen Hinweise darauf auf, dass sowohl der Rettungssanitäter Matthias H. als auch der Belastungszeuge Jens L. einen rechtsextremen Hintergrund haben könnten. Polizei und Staatsanwaltschaft bestritten diese Hinweise jedoch durchgehend.

Vor seiner Tätigkeit beim Deutschen Roten Kreuz war Matthias H. ehrenamtlich beim Malteser Hilfsdienst aktiv. Dort wurde ihm Ende der 1980er Jahre mitgeteilt, dass auf seine weitere Mitarbeit kein Wert mehr gelegt werde. Als Grund wurde sein betont militärisches Auftreten genannt. In diesem Zusammenhang heißt es bei Andreas Juhnke (Brandherd):

„Er hätte eine merkwürdige Vorliebe für Tarnuniformen und Springerstiefel gehabt, sein kurz gehaltenes Haar und der Umgangston hätten eher an einen brachialen Skinhead als an einen barmherzigen Samariter erinnert.“

Sowohl eine ehemalige Freundin als auch ein damaliger Kollege aus seiner Zeit beim Malteser Hilfsdienst bestätigten, dass Matthias H. über sein Hobby Gotcha bzw. Paintball Kontakte in die rechtsextreme Szene geknüpft habe. Matthias H. war Vorsitzender „auf Lebenszeit“ der von ihm gegründeten Lübecker Gotcha-Gruppe „Leathernecks“, deren gesamte Clubideologie nach Aussagen von Beteiligten auf seinem Gedankengut beruhte. Die Satzung der „Leathernecks“ war entsprechend dem Führerprinzip formuliert. Unbestritten ist zudem, dass an Paintball-„Spielen“ in Norddeutschland nicht ausschließlich, aber auch Rechtsextremisten beteiligt waren. Matthias H. selbst räumte später ein, „rechtes Gedankengut“ vertreten zu haben, beschränkte dies jedoch auf seine Schulzeit.

Unklar blieb, welche Bedeutung ein Fund aus der Zeit von Matthias H. beim Malteser Hilfsdienst hatte. In seinem Spind wurden neben gestohlenen Medikamenten und Instrumenten auch Collagen aus einer Militaria-Zeitschrift sowie eine Broschüre mit dem Titel „Verteidigungsabschnitt oder Verteidigungsgruppe Schleswig-Holstein Süd“ gefunden, der zudem eine Namensliste beigefügt war. Der Malteser Hilfsdienst hielt diese Broschüre für eine Mitgliederliste einer Wehrsportgruppe. Auch dieser Fund trug zur Trennung von Matthias H. bei.

Unbestritten ist zudem, dass auch Jens L. an Treffen und „Spielen“ der „Leathernecks“ teilnahm. Matthias H. selbst bezeichnete Jens L. als seinen „besten Freund“.

Hatte Jens L. Kontakt zu Maik W.?

In welchem Umfang Jens L. Kontakt zu einem der tatverdächtigen Grevesmühlener, Maik W., hatte, wird im Abschnitt Die tatsächlichen und möglichen Kontakte des Maik W. dargestellt.

Safwan E. in der Brandnacht

Nach eigener Aussage sowie nach den Aussagen seiner mit ihm im selben Zimmer schlafenden Brüder befand sich Safwan E. im 3. OG des Hauses, als alle Brüder durch „Feuer“-Rufe von Nachbarn geweckt wurden. Safwan E. rettete sich auf das Dach des Hauses und beobachtete von dort aus, wie der erste Leiterwagen der Feuerwehr umstürzte. Er wurde als letzter der Hausbewohner*innen erst durch den Einsatz eines zweiten Leiterwagens gerettet. Während er auf dem Dach ausharrte, zog er sich Verbrennungen an beiden Ohren zu.

Mehrere Zeug*innen berichteten, dass Safwan E. ihnen geschildert habe, was sein Vater zuvor gehört und beobachtet habe: ein Geräusch an der Zauntür, kurz darauf ein „Bumm“ bzw. ein explosionsartiges Geräusch und anschließend Feuer im Eingangsbereich des Hauses. Zu diesen Zeug*innen zählen unter anderem ein Kriminalbeamter sowie der Fahrer des Verletztenbusses. Zudem wurde berichtet, Safwan E. habe sich um Verletzte und verstörte Nachbar*innen gekümmert und befreundete Familien kontaktiert, damit diese mit Kleidung aushelfen konnten, da viele Überlebende lediglich Schlafanzüge oder Nachthemden trugen.

Die kriminaltechnischen Untersuchungen ergaben weder am Körper noch an der Kleidung von Safwan E. Spuren, die auf eine Beteiligung an der Brandstiftung hindeuteten. Später wurde ihm unterstellt, er habe seine Nachtbekleidung entsorgen wollen. Tatsächlich bestätigte sich jedoch, dass sein Kaftan auf Anweisung einer Krankenschwester im Krankenhaus ausgezogen und in eine Mülltüte gegeben worden war. Der Kaftan konnte dort später sichergestellt werden.

Das unterstellte Motiv „Streit mit einem Familienvater“ / „Streit im Haus“

Bis zum Schlussplädoyer im ersten Prozess gegen Safwan E. hielt die Staatsanwaltschaft an der Behauptung fest, es habe Streit oder Konflikte im Haus gegeben, die als Motiv für die Tat in Betracht kämen. Ein „Familienvater“ im ersten Obergeschoss, auf den sich diese Darstellung bezog, konnte jedoch nicht ermittelt werden. Ebenso ließ sich keine konkrete Person benennen, mit der Safwan E. oder seine Familie in einem Konflikt gestanden hätten. Spätestens mit Beginn des Prozesses wurde daher ein allgemein gehaltener Konflikt zwischen den Bewohner*innen des Hauses als mögliches Motiv behauptet.

Im ersten Prozess wurden nahezu alle Bewohner*innen des Hauses als Zeug*innen vernommen – mit einer Ausnahme: Victor Atoe war bereits vor Beginn des Verfahrens nach Nigeria abgeschoben worden, trotz vorheriger Zusicherungen, den Brandopfern ein Bleiberecht zu gewähren. Die Aussagen der vernommenen Zeug*innen bestätigten die These eines tödlichen Streits nicht. Im Gegenteil: Trotz der beengten Wohnverhältnisse, der meist geringen finanziellen Mittel und der erheblichen psychischen Belastungen durch die laufenden und unsicheren Asylverfahren beschrieben die Zeug*innen das Zusammenleben im Haus als freundlich bis hin zu freundschaftlich. Weder wurden „ethnische“ oder religiöse Konflikte, wie sie in Teilen der Medien spekulativ dargestellt wurden, noch persönliche Auseinandersetzungen benannt, die als Motiv für eine Brandstiftung hätten dienen können.

In den Zeug*innenaussagen fanden sich lediglich Hinweise auf kleinere Streitigkeiten unter Kindern sowie auf vereinzelte, unter Nachbar*innen übliche Unstimmigkeiten, etwa über die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen wie der Waschmaschine. Auch Betreuer*innen der Geflüchteten gaben an, keinerlei Kenntnis von relevanten Konflikten im Haus gehabt zu haben. Zudem wurde Safwan E. in mehreren Aussagen als besonnener junger Mann beschrieben, der „stets auf Ausgleich“ bedacht gewesen sei.

Einige Medien berichteten während des Prozesses ausführlich und teils reißerisch über ein angebliches Zerwürfnis zwischen den Familien E. und El O., das im Verlauf des Verfahrens sichtbar geworden sei. Tatsächlich schenkte die Familie El O., die den Tod ihres Sohnes Rabia zu beklagen hatte, den Darstellungen von Polizei und Staatsanwaltschaft Glauben, auch bestärkt durch ihre beiden Anwälte.

Alle vor Gericht befragten Familienmitglieder erklärten jedoch übereinstimmend, dass das Verhältnis zwischen ihnen und der Familie des Angeklagten vor der Brandnacht frei von Konflikten gewesen sei. Der entstandene Hass entwickelte sich erst später – als Folge der Anklage selbst.

Die Abhörmaßnahme

Bis zum 1. Februar 1996 durfte Safwan E. während seiner Untersuchungshaft keinerlei Besuch empfangen. De facto befand er sich damit fast zwei Wochen in Isolationshaft. In dieser Zeit ließ die Polizei den Besucher*innenraum der Untersuchungshaftanstalt verwanzen, in der Erwartung, der Beschuldigte könne gegenüber seiner Familie belastende Aussagen tätigen. Die Abhörmaßnahme dauerte bis zum 29. Februar 1996 (1996 war ein Schaltjahr).

Unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme erklärten die Ermittlungsbehörden gegenüber der Presse, die Abhörmaßnahmen hätten den Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet. Die aufgezeichneten Gespräche wurden in arabischer Sprache geführt und für die Ermittlungsbehörden von einem Sachverständigen übersetzt. Dieser Sachverständige war als Übersetzer für Kurdisch gerichtlich vereidigt, jedoch nicht für libanesisches Arabisch.

Im ersten Prozess wurde das Material aus der Abhörmaßnahme nicht zur Verhandlung zugelassen. Das Landgericht Lübeck entschied, dass der Besucher*innenraum einer Untersuchungshaftanstalt rechtlich einer privaten Wohnung gleichzusetzen sei. Da der sogenannte „große Lauschangriff“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesetzlich verabschiedet war, unterlag dieser Raum dem Schutz des Grundgesetzes, Artikel 13 („Unverletzlichkeit der Wohnung“).

Diese Entscheidung bildete einen zentralen Punkt des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH gab der Revision statt, weshalb im zweiten Prozess ausschließlich die Protokolle der Abhörmaßnahme Gegenstand der Verhandlung waren.

Im Verlauf dieses zweiten Prozesses zeigte sich, dass die ursprünglichen Übersetzungen der abgehörten Gespräche grob fehlerhaft gewesen waren. So stellte sich unter anderem heraus, dass:

  • eine als belastend gewertete „Aussage“ Safwans tatsächlich lediglich ein Geräusch war, das durch eine knarrende Tür verursacht wurde;
  • eine vom LKA mit „Ich habe sie zum Schweigen gebracht“ übersetzte Passage korrekt „Ich habe sie beruhigt“ lautete;
  • die LKA-Übersetzung „Wenn ich gestehen würde, was wäre dann?“ tatsächlich „Wenn ich gestorben wäre, was wäre dann?“ hätte lauten müssen;
  • die LKA-Übersetzung „Dein Vater sagt, du sollst aufpassen“ korrekt mit „Dein Vater lässt dich grüßen“ zu übersetzen gewesen wäre;
  • der Satz „Alle sind gekommen und haben ihre Aussagen dargelegt“ vom LKA fälschlich als „Alle sind gekommen und haben ihre Aussagen verglichen“ übersetzt worden war.

Darüber hinaus ergaben die Protokolle, dass Safwan E. gegenüber seiner Familie mehrfach seine Unschuld betonte. Diese Passagen fanden in den öffentlichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft keine Erwähnung.

Das Landgericht Kiel kam schließlich zu dem Schluss, dass die Abhörmaßnahme nicht nur keine belastenden Indizien erbracht habe, sondern im Gegenteil: Die in der Untersuchungshaft geführten Gespräche sprächen vielmehr für die Unschuld des Angeklagten.